“Besonders” beschleunigtes Verfahren

“Besonders” beschleunigtes Verfahren
von 21. Mai 2019

Nachdem er durch einen Geschäftsmitarbeiter gestellt worden war und dieser die Polizei hinzugezogen hat, hat die Polizei heute früh die Sache der Staatsanwaltschaft Halle übergeben, die bei dem Amtsgericht Halle (Saale) den Antrag gestellt hat, sofort gegen den Beschuldigten zu verhandeln.

Dieser wird aus dem Polizeigewahrsam vorgeführt.

Zum Hintergrund:

Im „normalen“ Strafverfahren wird nach Anklageerhebung die Anklage mit einer Frist zur Möglichkeit der Stellungnahme dem Angeschuldigten zugestellt. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Gericht darüber, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird und bestimmt bejahendenfalls sodann einen Hauptverhandlungstermin, zu dem der Angeschuldigte unter Beachtung einer Ladungsfrist geladen wird.

Das Gesetz lässt es aber in geeigneten Fällen der Kleinkriminalität zu, die Verhandlung ohne Einhaltung dieser jeweils mindestens eine Woche betragenden Fristen die Hauptverhandlung in kürzester Zeit durchzuführen. Die Ladungsfrist beträgt dann nur 24 Stunden, es sei denn der Beschuldigte wird dem Gericht sofort vorgeführt. Letztgenannte Möglichkeit haben die Justizbehörden in Halle zum Anlass genommen, das „besonders“ beschleunigte Verfahren einzuführen, welches allerdings mit einem gewissen organisatorischen Aufwand verbunden ist. Deshalb werden solche Verfahren häufig beschränkt auf Fälle, in denen der Beschuldigte –wie hier- ohne festen Wohnsitz ist oder aber einen Wohnsitz in weiter Entfernung hat.

Die Verhandlung ist öffentlich.