Wer längere Zeit nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, muss damit rechnen, dass er bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes wie eine ungelernte Kraft behandelt wird. Die Experten verweisen auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2019 im Fall eines Informatikkaufmannes, der mehr als neun Jahre nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen war (Az.: L 9 AL 50/18). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des LSG NRW .