Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

von 28. April 2021

+++ Idiotentest schon ab 1,1 Promille +++

Autofahrer, die mit 1,6 Promille Alkohol am Steuer erwischt wurden, mussten erst eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – besser bekannt als „Idiotentest“ – absolvieren, bevor sie ihren Führerschein wiederbekamen. Diese Grenze wurde nun nach Auskunft der Experten auf 1,1 Promille gesenkt. Ab diesem Wert können alkoholisierte Fahrer den Führerschein nur nach einer MPU zurückbekommen, selbst wenn sie keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorweisen oder durch eine unkontrollierte Fahrweise aufgefallen sind (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 3.20)
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuellePressemitteilung des BVerwG.

+++ Reiserücktritt wegen Reisewarnung +++

Wer eine Pauschalreise vor Pandemie-Beginn gebucht hat, kann wirksam davon zurücktreten, wenn das Auswärtige Amt später pandemiebedingt für das Reiseziel eine Reisewarnung ausspricht. Eine geleistete Anzahlung ist nach Auskunft der Experten vom Reiseveranstalter zurückzuerstatten (Amtsgericht Hannover, Az.: 502 C 12946/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuellePressemitteilung des AG Hannover.

+++ Keine Ausgleichszahlung bei Flug-Umleitung +++

Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen (hier: Berlin Schönefeld statt Berlin Tegel) begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Dies hat laut Experten der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Fluggesellschaft müsse dem Fluggast aber die Übernahme der Kosten für die Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort, von sich aus anbieten (Az.: C-826/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelleEntscheidung des EuGH.

+++ Keine Kündigung wegen Quarantäne +++

Das Arbeitsgericht Köln hat nach Auskunft der Experten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte. Eine solche Kündigung sei sittenwidrig, weil sich der Arbeitnehmer an die behördliche Quarantäneanordnung halten müsse.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelleEntscheidung des ArbG Köln.