Wer sich um die Pflege eines Angehörigen kümmert, kann auch dann einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben, wenn er trotz der Pflegetätigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, sodann aber auf einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber hinwirkt, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass sich die Arbeit doch nicht mit der Pflegetätigkeit vereinbaren lässt.