Haftpflicht bei Hund, Katze, Maus

von 24. Juni 2016

Versicherungspflicht – Kleintiere, Katzen und Hunde?

Nach Auskunft von ARAG Experten sind Hunde – im Gegensatz zu Katzen und anderen Kleintieren – nicht automatisch in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Während eine separate Versicherung für Hunde in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Berlin, Thüringen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt Pflicht ist, steht es Hundehaltern in den übrigen Bundesländern grundsätzlich frei, ob sie ihren Vierbeiner versichern. Eine Ausnahme bilden Hunderassen wie etwa Pit Bull oder Staffordshire Terrier, die von Gesetzes wegen als gefährliche Hunderassen gelten. Auch wenn sich kein Beleg für die besondere Gefährlichkeit dieser Hunde findet, besteht für sie eine Versicherungspflicht in allen Bundesländern mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern.

Kleine Hunde – kleine Versicherung?

Diese Regel geht leider nicht auf! Auch kleine Hunde können großen Schaden anrichten. Wenn ein Hund sich von der Leine losreißt und einen schweren Verkehrsunfall verursacht, bei dem vielleicht sogar Menschen zu Schaden kommen, kann es für den Hundehalter richtig teuer werden. Denn er haftet grundsätzlich unbegrenzt und sogar mit Vermögen, das er erst in späteren Jahren erwirbt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unfallverursacher ein Mops oder ein Dobermann ist. Aber auch bei kleineren Schäden können Herrchen oder Frauchen zur Kasse gebeten werden. Ob der vierbeinige Liebling den wertvollen Perserteppich im Wohnzimmer eines Freundes ankaut oder einen Besucher mit freudigem Anspringen begrüßt und dabei dessen Mantel verschmutzt – der Hundehalter haftet. Dabei raten die ARAG Experten davon ab, Versicherungen mit langer Laufzeit abzuschließen, da diese vermeintlich günstiger sind. Hier ist es sinnvoller, jedes Jahr aufs Neue zu schauen, welche Angebote der Markt bereithält. Dabei sollten nicht nur die anfallenden Beitragskosten, sondern auch Deckungssummen und Deckungsumfang berücksichtigt werden.

Hundehalter unterliegen Gefährdungshaftung

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Hundehalter einer sogenannten Gefährdungshaftung unterliegen. Das heißt, private Tierhalter können sogar für Schäden durch ihre Tiere haften, wenn sie kein eigenes Verschulden trifft. Das gilt selbst dann, wenn die geschädigte Person den Schaden selbst verursacht hat – etwa indem diese Person einen fremden Hund ableint, der sie anschließend anspringt. Für Hundebesitzer sollte eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung daher obligatorisch sein, die Regulierung der Schäden kann man dann seiner Versicherung überlassen. Die meisten Versicherer stehen nicht nur für die finanziellen Folgen in Haftpflichtfällen ein, sondern prüfen auch, ob die Forderungen des Geschädigten rechtens sind und ob der Tierhalter wirklich dafür geradestehen muss.